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Corona Mietrückstand

Haben Sie in diesem Monat keine Miete erhalten?

Mieterschutz in dieser Situation ist wichtig. Allerdings haben auch Vermieter ihre Zahlungsverpflichtungen.

In vielen Fällen können Vermieter dennoch ihre eigene Liquidität sichern.

 

Was sagt die neue Regelung zu Corona-Mietrückständen & Corona-Kündigungschutz?

Das neue Gesetz (Art. 240 § 2 EGBGB) schreibt vor, dass ein Vermieter einen Mietvertrag nicht (allein) deshalb kündigen kann, wenn der Mieter die Miete trotz Fälligkeit im Zeitraum April 2020 bis Juni 2020 nicht leistet, sofern diese Nichtleistung (fehlende Mietzahlung) auf Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Eine Kündigung aus diesem Grunde wäre frühestens ab dem 01.07 2022 (also in gut 2 Jahren) möglich.

 

So sollten Sie als Vermieter vorgehen:

 

Prüfen Sie als Vermieter...

 

1. Besteht ein Kündigungsschutz wegen „Corona“? 

Dazu muss der Mieter dem Vermieter einen geeigneten Nachweis erbringen, dass er „Corona-bedingt“ nicht leistungsfähig ist.

Erst wenn der Mieter diesen Nachweis erbracht hat, besteht zu seinen Gunsten ein Kündigungsschutz. Wir erklären Ihnen, welcher Nachweis dazu ausreicht.

 

Liegt bisher noch kein Nachweis vor, fordern Sie diesen als Vermieter ein!

 

 

2. Ihr Mieter gehört zu den Leidtragenden der „Corona-Krise“ und ist vermögenslos?

In diesem Fall müssen Vermieter auf ihre Mieter natürlich Rücksicht nehmen. Es liegt eine Situation vor, die der Mieter nicht zu vertreten hat und er kann auch nicht auf sonstige Sparrücklagen zurückgreifen. Dennoch müssen auch Sie als Vermieter zahlungsfähig bleiben.

 

Zur Sicherung der Vermieter-Liquidität haben wir eine Vereinbarung vorbereitet, womit Sie als Vermieter zeitnah selbst zahlungsfähig bleiben.

 

 

3. Mieter zahlt keine Miete, obwohl er über sonstiges Vermögen verfügt?

Die „Corona-bedingte“ Kündigungssperre darf nicht falsch verstanden werden! Zwar genießt der Mieter bei entsprechendem Nachweis den „Corona-Kündigungsschutz", dennoch bleibt der Mieter diese gesamte Zeit zur Zahlung verpflichtet. Die Miete ist durch das neue Gesetz nicht gestundet! Damit ist der Mieter in Zahlungsverzug und es fallen Zinsen an (ca. 4 % ). Zudem kann der Vermieter bezüglich dieser Schulden einen Zahlungstitel per Mahnbescheid oder Gerichtsurteil erwirken. Dies ist sogar mit weiteren Kosten für den Mieter verbunden.

 Jeder Mieter sollte unbedingt versuchen, seine Miete - zumindest in Teilbeträgen - zu zahlen.

Wenn Sie meinen, dass Ihr Mieter grundsätzlich - also trotz der Corona-bedingten laufenden Einnahmeeinbußen - leistungsfähig ist, sollten Sie sich Ihre Ansprüche sichern. Denn dann sollte der Mieter zunächst einmal eigenes Vermögen aufbrauchen, bevor Sie dies als Vermieter verauslagen müssen. Sie sollten dann aktiv gegen Ihren Mieter vorgehen.

 

Hierzu vereinbaren Sie vorab einen Beratungstermin mit uns!

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