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Mieterhöhung

Schnell & rechtssicher die Miete erhöhen!

Wir prüfen für Sie, ob Sie die Miete erhöhen dürfen!

Denn nur einer formell und materiell wirksamen Mieterhöhung muss der Mieter zustimmen.  

Wir erklären Ihnen auch, wie Sie die Mieterhöhung dem Mieter nachweislich zustellen.

Unser Service

  • Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete
  • Mieterhöhung und Fristen berechnen
  • rechtssicheres Formular für ein Mieterhöhungsverlangen
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Mehr zum Thema Mieterhöhung erfahren

Mieterhöhung durch den Vermieter

Der Vermieter ist berechtigt, im laufenden Mietverhältnis die Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete anzupassen. Hierbei sind allerdings eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen zu beachten (§§ 558 BGB ff). Das Mieterhöhungsverlangen ist gemäß § 558 a BGB zu begründen, da der Vermieter die Ortsüblichkeit der von ihm verlangten Miete darlegen muss. Zulässige Begründungsmittel sind u. a. ein Mietspiegel oder die Benennung von drei Vergleichswohnungen.

Ermittlung der neuen Miethöhe

Die ortsübliche Vergleichsmiete muss konkret berechnet werden. Maßgebliche Faktoren sind u. a. Lage und Baualter des Hauses sowie die Größe und Ausstattung der Wohnung. Auch energetische Modernisierungen können positiv berücksichtigt werden. Der Hauseigentümerverein Berlin e.V. hilft Ihnen bei der Berechnung, wie viel Miete Sie verlangen können. Jetzt Mitglied werden!

Mieterhöhungsverlangen des Vermieters

Die Mieterhöhung muss in Textform erstellt und alle notwendigen Angaben wie z. B. Angabe des Mietspiegelfeldes, Berechnung der Mietänderung, Beginn der Erhöhung etc. enthalten. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. In drei Jahren darf die Miete um max. 20 % steigen (sog. Kappungsgrenze“). In Berlin und vielen anderen Städten gibt es Verordnungen, die lediglich einen max. Mietanstieg von 15 % in drei Jahren erlauben.Das Mieterhöhungsverlangen ist eine einseitige Erklärung des Vermieters, die dem Mieter zugeben muss.

Zustimmung des Mieters erforderlich

Einem wirksamen Mieterhöhungsverlangen hat der Mieter zuzustimmen. Bleibt die Zustimmung bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsschreibens aus, kann der Vermieter den Mieter auf Zustimmung verklagen (§ 558 b Abs. II BGB). Diese Klage muss dann innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.

Fälligkeit der neuen, erhöhten Miete

Die neue Miete ist mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens fällig (§ 558 b Abs. I BGB).

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