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Kein Eigenbedarf bei betagten Mietern

Landgericht Berlin, Urteil vom 12.03.2019, AZ: 67 S 345/18

Nach einer Eigenbedarfskündgung hat der Mieter ein gesetzliches Widerspruchsrecht (§ 574 BGB). Der Mieter kann danach der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn der Auszug für ihn eine „besondere Härte“ darstellen würde. Das Gericht prüft daher im Rahmen einer Räumungsklage, ob der Widerspruch des Mieters begründet ist.  

Im konkreten Fall hatten die Mieter unter Berufung auf ihr hohes Lebensalter (87 und 84 Jahre), der langjährigen Verwurzelung am Ort und die für die Beschaffung einer Ersatzwohnung beschränkten finanziellen Mittel der Kündigung widersprochen.. 

 

Das Landgericht Berlin hat nun entschieden, dass der Mieter allein mit Hinweis auf sein hohes Lebensalter einer Eigenbedarfskündigung widersprechen kann. Es sei dabei unerheblich, ob die vom Mieter vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich bestehen. Denn bereits das hohe Alter eines Mieters  stelle eine „Härte"v i. S. d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Die  Vermieterin habe auch keine besonderen Gründe dargelegt, die über ein "normales Interesse" an der Eigennutzung ihrer  Wohnung hinausgehen und somit die Beendigung des Mietverhältnisses aus Vermietersicht gerade als notwendig erscheinen lassen. Denn die Vermieterin  beabsichtige die Eigennutzung der Wohnung nicht ganzjährig und begründete den Nutzungswunsch ansonsten mit  Komfortzuwachs sowie einer Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile.Somit haben die Mieter einen Anspruch auf Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit. Die Räumungsklage gegen die Mieter wurde abgewiesen; die Vermieterin trägt  sämtliche Kosten. 

Hinweis: Das Landgericht Berlin hat in seiner Entscheidung zwar keine klare Altersgrenze bezüglich der Geltendmachung einer „besonderen Härte“  gezogen. Jedoch sei ein Lebensalter von 80 Jahren bei Zugang der Kündigung als „hoch“ zu bewerten.