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Mietende: Rückgabe der Wohnung durch Schlüsseleinwurf in den Vermieter Briefkasten?

Landgericht Krefeld, Urteil vom 27.12.2018, AZ: 2 T 28/18

Kann der Mieter die Schlüssel einfach in den Vermieter Briefkasten werfen? 

Was schuldet der Mieter bei Rückgabe der Mietsache?
Wenn das Mietverhältnis gekündigt ist, gibt es nicht selten Streit um die Rückgabemodalitäten. Unabhängig von der Frage, ob Schönheitsreparaturen auszuführen oder Mieter-Einbauten zu entfernen sind, ist die Wohnung in jedem Fall pünktlich leer und geräumt an den Vermieter herauszugeben.  Doch wie genau hat die Rückgabe zu erfolgen?

Was sagt das Gesetz zur Rückgabe? 
Das Gesetz bestimmt in § 546 Abs. 1 BGB die Mieterpflicht, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses "zurückzugeben“. Eine gemeinsame Abnahme im Zusammenhang mit der Wohnungsrückgabe kennt das Gesetz also nicht. Daher können grundsätzlich weder Mieter noch Vermieter eine „Abnahme“ verlangen.

Gemeinsame Abnahme nur einvernehmlich
In der Praxis treffen sich Mieter und Vermieter regelmäßig zur Übergabe der Wohnung nebst Schlüssel. Hierbei werden die Zählerstände notiert und der Erhalt der Schlüssel quittiert. Im Fall einer gemeinsamen Abnahme vor Ort ist vermieterseits jedoch darauf zu achten, dass das Protokoll sämtliche (sichtbaren) Mängel enthält. Denn nur die im Protokoll festgehaltenen Mängel können dem Mieter gegenüber später noch geltend gemacht werden. 

Reicht die bloße Schlüsselrücksendung?
Lässt der Mieter seinem Vermieter die Schlüssel zur geräumten Wohnung zukommen, so genügt er grundsätzlich seiner Rückgabepflicht. Selbstverständlich kann diese Schlüsselrückgabe auch per Boten oder per Post erfolgen. In jedem Fall muss der Mieter nachweisen können, dass er sämtliche Schlüssel an den Vermieter zurückgegeben hat. Ab Erhalt dieser hat der Vermieter dann wieder die „Verfügungsgewalt“ über die Mietsache. Der Vermieter verliert auch ohne Abnahme seine Rechte nicht!  Er  kann dann in Ruhe schauen, ob sich die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand (Schäden, Schönheitsreparaturen, Rückbau von Einbauten) befindet. 

Der Fall: umangekündigter Schlüsseleinwurf in den Vermieter-Briefkasten
Im konkreten Fall behaupteten die Mieter, sämtliche Schlüssel bereits (vorzeitig) in den Vermieter Briefkasten eingeworfen zu haben. Der Vermieter wusste nichts davon und hatte auch keine Schlüssel gefunden. Vielmehr erhob er Räumungsklage gegen die Mieter. 

Das Urteil: Mieter trägt das Risiko eines unangekündigten Einwurfes
Der Vermieter war über den Schlüsseleinwurf nicht informiert worden und musste zu diesem Zeitpunkt auch nicht damit rechnen. Der Mieter hat damit versucht, dem unvorbereiteten Vermieter die Sorgfalstpflichten für die Wohnung aufzuerlegen. Bei einer Schlüsselübergabe unter beiderseitiger Anwesenheit sind Irrtümer dieser Art ausgeschlossen. Wählt ein Mieter ohne Absprache eine weniger sichere Art der Rückgabe, trägt er auch das Risiko, dass der „ Rückgabeakt" unbemerkt bleibt. Der Mieter musste daher die Prozesskosten tragen.