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Vorgetäuschter Eigenbedarf: Welche Kosten kommen auf den Vermieter zu?

AG Coesfeld, Urteil vom 01.10.2019, AZ: 4 C 156/19

Hat der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt und zieht dann aber nicht ein, kann das Probleme bringen!

 

Mieterin erhält Eigenbedarfskündigung und zieht aus

Der Vermieter hatte das Mietverhältnis 2017 wegen Eigenbedarfs gekündigt, weil er die Wohnung für sich selbst nutzen wollte.

Die Mieterin miete daraufhin eine andere Wohnung an.

 

Eigenbedarf nur vorgetäuscht - Mieterin verlangt Schadensersatz

Später stellte sich heraus, dass der Vermieter gar nicht in seine Wohnung gezogen war.

Die Mieterin verklagte den Vermieter auf Schadensersatz.

 

Umzugskosten, höhere Miete - wie berechnet sich die Schadenshöhe?

Ist der Eigenbedarf vom Vermieter nur vorgetäuscht, hat der Mieter einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB gegen den Vermieter. Dazu gehören Umzugskosten, Ersatz von Miet-Doppelzahlungen sowie die Mietdifferenz von alter zur neuen Wohnung.

 

Urteil: auch Mietdifferenz von 3,5 Jahren vom Vermieter zu ersetzen

Das Gericht hat entschieden, dass dem Mieter ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zusteht. Der Vermieter habe schuldhaft eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, obwohl dieser offensichtlich nicht bestanden habe. Denn nutzt der Vermieter nach Auszug des Mieters die Wohnung nicht selbst, liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben sei. In einem solchen Fall habe der Vermieter substantiiert und plausibel darlegen müssen, warum der im Kündigungsschreiben vorgetragene Eigenbedarfsgrund nun weggefallen sei. Hierzu habe der Vermieter nichts vorgetragen. 

Grundsätzlich sind Umzugs- und doppelte Mietzahlungen ersatzfähig. Bei den Umzugskosten könnten aber nur die tatsächlichen Kosten ersetzt werden und nicht die fiktiven Kosten nach Kostenangebot. Auch der „Mietdifferenzschaden“ sei für eine Dauer von 3,5 Jahren zu ersetzen (§9 ZPO).