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Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen

Landgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.6.2016, AZ: 2-13 S 13/14

Wohnungseigentümer hat Einsichtsrechte
Jedem Wohnungseigentümer steht das Recht auf Einsichtnahme in sämtliche Abrechnungs- und Verwaltungsunterlagen zu (BayObLG, 2 Z BR 166/99). Dazu gehören u. a. die Jahresabrechnung, die Einzelabrechnung und auch die Buchungsbelege.

Wiederholte Einsichtnahme in die gleichen Unterlagen?
Der WEG-Verwalter wollte dem Wohnungseigentümer keine weitere Einsicht mehr in die Verwaltungsunterlagen gewähren. Dies begründete er damit, dass der Wohnungseigentümer bereits mehrfach die Unterlagen des Jahres 2003 eingesehen hatte. Der Anspruch auf Einsichtnahme sei daher bereits erfüllt. Des Weiteren seien etwaige Forderungen aus diesem Jahre ohnehin verjährt. Das Heraussuchen der Unterlagen sei mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden. Der Wohnungseigentümer bestand jedoch auf eine weitere Einsichtnahme in Anwesenheit seines Rechtsanwaltes und einem weiteren Wohnungseigentümer.

Einsichtsrechte sind umfassend und weit gefasst 
Das Landgericht Frankfurt/M. hierzu: der Wohnungseigentümer kann wiederholt von seinem Einsichtnahmerecht Gebrauch machen. Es handele sich hierbei um die Überprüfung der Verwaltertätigkeit. Die Ausübung dieses Rechtes sei an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. So könne ein Wohnungseigentümer auch in bereits genehmigte Jahresabrechnungen Einsicht nehmen. Dies auch dann, wenn Anfechtungsfristen bereits abgelaufen seien. Ein besonderes berechtigtes Interesse hat der Eigentümer nicht dazulegen. Daher ist dem Wohnungseigentümer erneut die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu gewähren, da dessen Informationsbedürfnis offensichtlich noch nicht befriedigt ist. 

Einsichtnahme auch in Begleitung
Zu seiner Unterstützung dürfe der Wohnungseigentümer auch die Unterstützung seines Anwaltes und einen weiteren Eigentümer in die Geschäftsräume des Verwalters mitbringen. Denn von einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes kann nicht ausgegangen werden, wenn drei Personen gemeinsam Unterlagen prüfen.

Kein Einsichtsrecht bei Schikane
Das Recht auf Einsichtnahme findet allerdings seine Grenze im Schikaneverbot (§ 226 BGB) oder wenn ein Verstoß gegen den Rechtsgrundsatz nach Treu & Glauben (§ 242 BGB) vorliegt. Hiervon war im konkreten Fall jedoch nicht auszugehen.